Die Ernährungstherapie ist indiziert, wenn bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ernährungstherapie ist immer ärztlich bescheinigt und wird i. d. R. von den Krankenkassen nach § 43 SGB V bezuschusst.
Die Bezuschussung erstreckt sich dabei je nach Beschwerdebild auf eine Erstberatung & Anamnese (60 Min.) und 3 bis 5 Folgeberatungen (á 30 Min.)